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   BVerwG, 20.02.2003 - 7 B 164.02   

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https://dejure.org/2003,18511
BVerwG, 20.02.2003 - 7 B 164.02 (https://dejure.org/2003,18511)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2003 - 7 B 164.02 (https://dejure.org/2003,18511)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 7 B 164.02 (https://dejure.org/2003,18511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zweimalige nachträgliche Erhöhung eines Ablösebetrages nach § 18 des Vermögensgesetzes (VermG) - Rückgriff auf den Begriff der "staatlichen Verwaltung" in Bezug auf den Begriff des "staatlichen Verwalters" - Anknüpfung der Regelung des § 18 Abs. 2 VermG an die Anordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98

    Offene Vermögensfragen - Aufbaugrundschuld; staatlicher Verwalter; Anordnung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2003 - 7 B 164.02
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - (Buchholz a.a.O., § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3) vertieft und dabei klargestellt, dass es an einem solchen Bezug zu dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 4 VermG fehlt, wenn Grundpfandrechte von dem Berechtigten selbst oder - wie hier - von einem privaten Verwalter bestellt wurden.
  • BVerwG, 29.01.1998 - 7 C 18.97

    Abwesenheitspfleger; Verkauf von Flüchtlingsvermögen; staatlicher Verwalter

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2003 - 7 B 164.02
    Auch ein solcher ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137), selbst dann kein staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG, wenn er der Sache nach Aufgaben wahrnimmt, die auch ein staatlicher Verwalter erfüllen könnte.".
  • BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95

    Offene Vermögensfragen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2003 - 7 B 164.02
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2) darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 18 Abs. 2 VermG an die Anordnung einer staatlichen Treuhandverwaltung nach § 1 Abs. 4 VermG anknüpft.
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